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VEREINSSATZUNG
Satzung für den Sportverein Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der 1946 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V., abgekürzt SV E. Kirchheim/Dirgenheim und hat seinen Sitz in Kirchheim am Ries.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Sa1tzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Weitere Aufgaben des Vereins sind:
− Die Durchführung von Meisterschaften und anderen Wettbewerben.
− Die Regelung der gegenseitigen Beziehungen zu anderen Vereinen.
− Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen).
2. Es besteht auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Mitgliedschaft (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
3. oder solchen gleichgestellten Personenvereinigungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beim Verein kann erworben werden, wenn sich der/die Bewerber/in den Satzungen und Ordnungen des Vereins unterwirft. Der Antrag auf Erwerb ist schriftlich dem/einem der Vorsitzenden oder dem Kassierer vorzulegen. Der Aufnahmeantrag „minderjähriger“ bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Gesamtvorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, oder Mitglieder, die besonderes im und für den Sportverein geleistet haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand, 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
− die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
− die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
− den dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlußes nicht nachkommt.
− mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und Gebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Umlagen erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zusätzlichen Beiträge und die Höhe der Beiträge werden von den Abteilungen festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des WFV und des SV E. Kirchheim/Dirgenheim e.V., das Amateur- und Vertragsspielerstatut des DFB sowie die von den Organen des Verbandes im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu befolgen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsämter nur Personen zu übertragen, die Mitglied des Vereins sind.
5. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
− die Mitgliederversammlung,
− der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt dem „Riesboten“ unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversmmlung hat folgende Aufgaben:
− Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes und der Abteilungen.
− Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
− Entlastung des Gesamtvorstandes
− Wahl der/des Vorstandes des Gesamtvorstandes und deren Stellvertreter.
− Wahl der Kassenprüfer
− Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
− Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgender Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand/Gesamtvorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei den/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Satzungsänderungsanträge können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Ungültige und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand/Gesamtvorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Hierzu ist er verpflichtet wenn:
− das Interesse des Vereins es erfordert oder
− die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand/Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird. Die Einberufung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
3. Aufgaben: siehe § 9 (ordentliche Mitgliederversammlung)

§ 11 Gesamtvorstand
1. Den Gesamtvorstand bilden:
− bis zu 3 Vorstände
− sowie jeweils 2 Stellvertreter
− Ehrenvorsitzende
− der/die Verantwortliche für den Sportheimbetrieb
− der Fördervereinsvorsitzender
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
− die 3 Vorstände mit Einzelvertretungsberechtigung.
3. Der Gesamtvorstand (Vorsitzende und zwei Stellvertreter) wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Wahlvorgang wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch berufen.
5. Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung der Finanzen des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitgliedern sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des versammlungsleitenden Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Organe des Vereins können für bestimmte Aufgabenbereiche die Bildung von Ausschüssen beschließen.

§ 12 Ordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, für den Erlass der ordnungen zuständig.

§ 13 Strafbestimmungen
1. Der Gesamtvorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen. durch:
2. Verweis
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
4. Vor der Verhängung einer Ordnungs – Maßnahme ist dem Mitglied rechtliches Gehör nach § 5 Ziffer 3 zu gewähren.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/in, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
2. Der/die Kassenprüfer/in prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierfür ein Bericht ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die/der Kassenprüfer/in zuvor dem Gesamtvorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte schlagen der/die Kassenprüfer/in die der Mitgliederversammlung die Entlastung vor.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei/vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei/dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei/vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16 Finanzierung
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch nachstehend aufgeführte Einnahmequellen aufgebracht:
− Mitgliederbeiträge
− Veranstaltungen repräsentativer Spiele
− kulturelle Veranstaltungen
− Sonderbeiträge der Mitglieder (Darlehen)
− freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
− Umlagen und Beiträge der Abteilungen

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2003 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Kirchheim den 27. Juni 2003

.........................................
Martin Bernard
(1. Vors. Verwaltung)

.........................................
Adolf Schwarz
(1. Vors. Finanzen)

.........................................
Hans Weigel
(1. Vors. Sportbetrieb)
ANMELDEBOGEN
AnmeldeBogen
Anmeldebogen für den Sportverein Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V
LINKS
KIRCHHEIM AM RIES − der SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V. auf den Internetseiten der Gemeinde

FRAUENFUSSBALL − die Fußballfrauen − Damen I + II sowie die B-Juniorinnen − des SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim auf FACEBOOK

HERRENFUSSBALL − die Fußballherren des SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V. 1946 auf FACEBOOK

FUPA.NET-ALLE − Alle aktuellen Termine, Tabellen und Ergebnisse der Fußballabteilung des SV Eintracht Kirchheim / Dirgenheim - Kreis Ostwürttemberg - Region Südwest.

FUSSBALL.DE − Alle Fußballmannschaften des SV Eintracht Kitchheim/Dirgenheim e.V. auf einen Blick

TENNIS-OBERDORF.DE − Spielgemeinschaft mit der TA des SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim mit der TA des TV Oberdorf am Ipf 1863 e.V.

WÜRTTEMBERGISCHER TENNIS-BUND − TA des SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V.


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Am Sportplatz 1
73467 Kirchheim am Ries

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SV Eintracht Kirchheim/Dirgenheim e.V. 1946

Adresse Sportverein
an den Verein
Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt

Vorstand Verwaltung

Adresse Thomas Grosser
Telefon Thomas Grosser an Thomas Grosser

Vorstand Sport

n.n.

Vorstand Finanzen

Adresse Bernhard Jährling
Telefon Bernhard Jährling an Bernhard Jährling
Registergericht: Amtsgericht Neresheim

Registernummer: VR 52003

Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: 50074/78016

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Adresse Bernhard Jährling
Telefon Bernhard Jährling an Bernhard Jährling
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